Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 6.22 Vorübergehende Sperrung der Schiffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) bekanntgibt, daß die Schiffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

§ 6.21 § 6.22a