Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 6.35 § 6.37