Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 8.08 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (§ 3.13)
1.
§ 3.13 Nr. 2 gilt nicht für einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Beiboote, mit einer Länge von weniger als 7 m, wenn sie schneller als 10 km/h (Fahrt durch das Wasser) fahren können.