Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 9.05 Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann von den §§ 9.01 bis 9.04 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.

§ 9.04 § 10.01