Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk

DtFrJWVorRV

§ 2

Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.

§ 1 § 3