Gesetze / Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk DtFrJWVorRV § 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 auch im Land Berlin.