Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGV§ 4 Urlaub für Beamte und Richter
Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß.
Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGVFür Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß.