Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGV§ 7 Urlaubskassen
Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
Gesetze / Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
EÜGVBeiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. § 1 Abs. 6 bleibt unberührt.