Gesetze / Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung

EAMIV

§ 5 Datenschutz und Datensicherheit

Bei der Bereitstellung der Daten in der maschinenlesbaren Fassung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen.

§ 4 § 6