Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt

EBABGebV

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

§ 3 § 4a