Gesetze / Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt
EBABGebV§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.