Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz

EBKrG

§ 17

Zur Förderung des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.

§ 16 § 18