Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz EBKrG § 17 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Zur Förderung der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 soll die Anordnungsbehörde den Beteiligten Zuschüsse gewähren.