Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung

EComFPrV

§ 17 Ausbildereignung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Prüfungsteil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

§ 16 § 18