Gesetze / E-Commerce-Fortbildungsprüfungsverordnung
EComFPrV§ 8 Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern“
(1) Im Handlungsbereich „Sicherstellen der Kommunikation und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sowie Führen von internen und externen Partnern“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zusammenzuarbeiten. Unter Beachtung betrieblicher, technologischer und gesellschaftlicher sowie soziokultureller Rahmenbedingungen sollen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen geführt, gefördert und motiviert werden. Aspekte des Veränderungs- und Konfliktmanagements sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie rechtliche Vorschriften.
(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgenden Qualifikationsinhalte verknüpft werden: