Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung
EFischV§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges kann nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen, für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung kann nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorgelegt wird, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden. Die oberste Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn dies aufgrund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.