Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung

EFischV

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen

Für die Zulassung zur Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gilt § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 2 § 4