Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung
EFischV§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
Für die Zulassung zur Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen) gilt § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend.