Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung

EFischV

§ 5 Ausweisungspflicht

(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist dieser Polizeibeamten, Fischereiaufsehern sowie Dienstkräften der Fischereibehörden auszuhändigen.

(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 4 § 6