Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Elektrofischereiverordnung

EFischV

§ 6 Fangnachweis

(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Muster zu führen.

(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf, bei Widerruf der Zulassung oder auf Anforderung der Fischereibehörde vorzulegen.

§ 5 § 7