Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 1 Besitz
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGAuf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.