Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 233 § 1 Besitz

Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.

Art 232 § 10 Art 233 § 2