(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder
Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, für ein dort genanntes Erzeugnis die erforderliche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.ein in
Artikel 12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei dem eine Kennzeichnungsanforderung nach
Artikel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist, in Verkehr bringt oder
5.entgegen
Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a, b oder c ein dort genanntes Futtermittel in Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder
Artikel 5 Abs. 1 nicht gewährleistet, dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht, die dort genannten Angaben übermittelt werden,
3.entgegen
Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe auf dem Etikett, dem Behältnis oder im Zusammenhang mit der Darbietung des Produkts erscheint.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
Artikel 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Kopie der dort genannten Unterlagen nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang der Entscheidung des Einfuhrstaats dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder der Europäischen Kommission übermittelt oder
2.entgegen
Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen und Erklärungen in den Begleitpapieren enthalten sind und dem Importeur übermittelt werden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 5a Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2.entgegen
§ 3b Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.