Gesetze / EHV 2030 · BGBl I 2019, 538
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030
29 Normen · ausgefertigt 29.04.2019 · Änderungen
- Eingangsformel
- Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich und Zweck
- § 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 · Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)
- § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
- § 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
- § 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr
- § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
- Abschnitt 3 · Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes)
- § 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
- Abschnitt 4 · Versteigerung von Berechtigungen (Zu § 8 des Gesetzes)
- § 7 Versteigerung
- Abschnitt 5 · Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes)
- § 8 Erhebung von Bezugsdaten
- § 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
- § 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
- Abschnitt 5a · Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Zu § 18 des Gesetzes)
- § 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten
- § 8d Einreichung eines Überwachungsplans
- Abschnitt 6 · Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)
- § 9 Beleihung
- § 10 Anwendbare Vorschriften
- § 11 Ausschluss von der Zertifizierung
- § 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
- § 13 Beendigung der Beleihung
- Abschnitt 7 · Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes)
- § 14 (weggefallen)
- Abschnitt 8 · Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § 24 des Gesetzes)
- § 15 Einheitliche Anlage
- Abschnitt 9 · Kleinemittenten (Zu § 27 des Gesetzes)
- § 16 Befreiung von Kleinemittenten
- § 17 Form und Inhalt des Antrags
- § 18 Gleichwertige Maßnahme
- § 19 Ausgleichsbetrag
- § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
- § 21 Erlöschen der Befreiung
- § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
- Abschnitt 10 · Schlussvorschriften
- § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten