Gesetze / EHV 2030 · BGBl I 2019, 538

Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

29 Normen · ausgefertigt 29.04.2019 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Inhaltsübersicht
  3. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  4. § 1 Anwendungsbereich und Zweck
  5. § 2 Begriffsbestimmungen
  6. Abschnitt 2 · Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)
  7. § 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
  8. § 3a Ausnahmen für den Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich
  9. § 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr
  10. § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
  11. Abschnitt 3 · Überwachung (Zu § 6 des Gesetzes)
  12. § 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
  13. Abschnitt 4 · Versteigerung von Berechtigungen (Zu § 8 des Gesetzes)
  14. § 7 Versteigerung
  15. Abschnitt 5 · Zuteilung von Berechtigungen (Zu § 9 des Gesetzes)
  16. § 8 Erhebung von Bezugsdaten
  17. § 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik
  18. § 8b Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage
  19. Abschnitt 5a · Einzelheiten zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (Zu § 18 des Gesetzes)
  20. § 8c Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten
  21. § 8d Einreichung eines Überwachungsplans
  22. Abschnitt 6 · Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)
  23. § 9 Beleihung
  24. § 10 Anwendbare Vorschriften
  25. § 11 Ausschluss von der Zertifizierung
  26. § 12 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
  27. § 13 Beendigung der Beleihung
  28. Abschnitt 7 · Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 des Gesetzes)
  29. § 14 (weggefallen)
  30. Abschnitt 8 · Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen (Zu § 24 des Gesetzes)
  31. § 15 Einheitliche Anlage
  32. Abschnitt 9 · Kleinemittenten (Zu § 27 des Gesetzes)
  33. § 16 Befreiung von Kleinemittenten
  34. § 17 Form und Inhalt des Antrags
  35. § 18 Gleichwertige Maßnahme
  36. § 19 Ausgleichsbetrag
  37. § 20 Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen
  38. § 21 Erlöschen der Befreiung
  39. § 22 Öffentlichkeitsbeteiligung
  40. § 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
  41. Abschnitt 10 · Schlussvorschriften
  42. § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten