Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030

EHV 2030

§ 8a Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik

Beabsichtigt ein Anlagenbetreiber am Plan zur Überwachungsmethodik Änderungen, die nicht wesentlich nach Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung sind, so muss er der zuständigen Behörde diese Änderungen – abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 der EU-Zuteilungsverordnung – erst bis zum nächsten 31. März mitteilen.

§ 8 § 8b