Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 8d Einreichung eines Überwachungsplans
(1) Ein Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, unverzüglich einen Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn er
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Flüge zwischen Flugplätzen in zwei Drittstaaten durchführt.
(2) Die Pflicht entfällt jedoch, wenn der Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde bereits einen Überwachungsplan nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingereicht hat.