Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 11 Voraussetzungen und Verfahren
(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden
(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn
Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.