Gesetze / EIGV · BGBl I 2018, 1270

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

55 Normen · ausgefertigt 26.07.2018 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. § 3 Grundlegende Anforderungen
  6. § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
  7. § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  8. § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  9. § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
  10. § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
  11. § 8 Nebenbestimmungen
  12. Teil 2 · Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
  13. Kapitel 1 · Erteilung einer Genehmigung
  14. § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
  15. § 10 Genehmigungsstelle
  16. § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
  17. Kapitel 2 · Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
  18. § 11 Voraussetzungen und Verfahren
  19. § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
  20. § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  21. § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
  22. Kapitel 3 · Probefahrten
  23. § 15 Probefahrten
  24. Kapitel 4 · Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
  25. § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
  26. § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
  27. § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
  28. § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
  29. Kapitel 5 · Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
  30. § 20 Aufrüstung und Erneuerung
  31. § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
  32. § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
  33. § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
  34. Teil 3 · Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
  35. § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
  36. § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  37. § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  38. § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
  39. § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
  40. § 28 Marktaufsicht
  41. Teil 4 · Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  42. § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  43. § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
  44. § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
  45. § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
  46. § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
  47. Teil 5 · Konformitätsbewertungsstellen
  48. § 33 Aufgaben der benannten Stellen
  49. § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
  50. § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
  51. § 35a Anerkennung der benannten Stellen
  52. § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
  53. § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
  54. § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
  55. § 37 Unterauftragsvergabe
  56. § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
  57. § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
  58. § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
  59. § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
  60. Teil 6 · Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
  61. § 38 (weggefallen)
  62. § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
  63. § 39 Fahrzeugkennzeichnung
  64. § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
  65. Teil 7 · Schlussbestimmungen
  66. § 41 Ordnungswidrigkeiten
  67. § 42 Übergangsvorschriften
  68. § 43 Befristung
  69. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
  70. Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur
  71. Anlage 3 (weggefallen)
  72. Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
  73. Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
  74. Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
  75. Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen