Gesetze / Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
EIGV§ 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
(1) Für strukturelle Teilsysteme sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die folgenden Vorschriften anzuwenden:
(2) Für die Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugserien, Fahrzeugvarianten und Fahrzeugtypen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden waren. Liegt der Zeitpunkt der Antragstellung für Fahrzeuge mehr als sieben Jahre zurück, so gelten die Anforderungen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar waren.
(3) Für Umrüstungen und Erneuerungen von Fahrzeugen sind die Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Anzeige anzuwenden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1
(4) Für Bestandteile des Eisenbahnsystems, die nicht in den Anwendungsbereich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität fallen, sind zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen einschließlich der technischen Kompatibilität und der sicheren Integration die notifizierten technischen Vorschriften und die für die übrige Eisenbahninfrastruktur gemäß Anlage 2 geltenden technischen Vorschriften anzuwenden. Für Fahrzeuge gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.