Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung
EOMV§ 12 Übergangsbestimmungen
Für vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verfahren zum Erlass einer Ordnungsmaßnahme oder deren Androhung gelten die Bestimmungen der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung vom 26. Februar 1993 (GVBl. II S. 114) bis zu deren rechtskräftigen Abschluss fort, es sei denn, dass die Bestimmungen dieser Verordnung den betroffenen Schülerinnen und Schülern weiter gehende Rechte einräumen. § 11 gilt auch für vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgeschlossene Verfahren.