Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung
EOMV§ 11 Eintragung und Löschung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Unterlagen zu im Einzelfall erteilten Erziehungsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2.5 und 6, Ordnungsmaßnahmen sowie Androhungen von Ordnungsmaßnahmen einschließlich der protokollierten Verfahren sind gemäß Anlage 1 Nummer 1.11 der Datenschutzverordnung Schulwesen Bestandteil der Schülerakte. Besondere Eintragungen oder personenbezogene Datenerhebungen darüber hinaus dürfen nicht erfolgen. Unterlagen zu Verfahren, die nicht zu einer Androhung oder Erteilung einer Ordnungsmaßnahme oder Erziehungsmaßnahme führten, sind unverzüglich aus der Schülerakte zu entfernen. Dazu gehören auch Unterlagen hinsichtlich eines von dem Betroffenen erfolgreich durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens.
(2) Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind mit Ablauf der zweijährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 6 der Datenschutzverordnung Schulwesen aus der Schülerakte zu entfernen.