Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung
EOMV§ 3 Erziehungsmaßnahmen
(1) Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Die Lehrkraft entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie eine Erziehungsmaßnahme gemäß Absatz 2 oder 3 ergreift, oder ob die Umstände des Einzelfalls eine nicht benannte Erziehungsmaßnahme anzeigen. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.
(2) Erziehungsmaßnahmen sind insbesondere
die Ermahnung,
die Gelegenheit zur Wiedergutmachung,
die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,
die Eintragung des Fehlverhaltens in das Klassenbuch,
die Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Eltern,
die Übertragung geeigneter Aufgaben,
die Wegnahme von Gegenständen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichtstages,
der zeitweilige Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde,
die Nacharbeit,
der schriftliche Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer.
Mit der Wiedergutmachung soll Verantwortung für Fehlverhalten übernommen und die Folge des Fehlverhaltens möglichst beseitigt oder ausgeglichen werden. Auf diese Weise soll Einsicht gefördert, zukünftiges Verhalten positiv beeinflusst und Versöhnung herbeigeführt werden. Maßnahmen der Wiedergutmachung können insbesondere sein:
die persönliche Entschuldigung,
Reparatur-, Reinigungs- oder Aufräumarbeiten (vor allem bei Beschädigungen),
die Übernahme eines schulischen Dienstes oder einer schulischen Aufgabe.
Die Wegnahme von auf Grund von Rechtsvorschriften oder anderen Vorschriften unerlaubten Gegenständen einschließlich der in Betracht kommenden Übergabe an die Polizeibehörden bleibt von Nummer 7 unberührt.
(3) Bei mangelnder Bereitschaft, dem Unterricht zu folgen oder sich am Unterricht zu beteiligen, und entsprechender vorheriger Ermahnung kann eine auf den Unterrichtsstoff bezogene Nacharbeit gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 angeordnet werden. In Betracht kommt eine häusliche Nacharbeit oder eine Nacharbeit unter Aufsicht außerhalb des planmäßigen Unterrichts. Die Nacharbeit unter Aufsicht darf die Dauer einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind über die Nacharbeit unter Aufsicht rechtzeitig zu informieren. Nacharbeiten sind nicht zu zensieren und müssen der Klassenlehrkraft gemeldet werden.