Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 4 Androhung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind zulässig unter den Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt angeordnet werden. In besonders zu begründenden Fällen können auch zwei Ordnungsmaßnahmen nebeneinander erfolgen. Die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind anzudrohen.

(2) Die Androhung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen oder Schülern. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind mitzuteilen. Zuständig für die Androhung sind die gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes zuständigen Stellen. Die Androhung entfällt, wenn sie den Zweck der Ordnungsmaßnahme beeinträchtigen würde. Eine Beeinträchtigung des Zwecks der Maßnahme liegt insbesondere dann vor, wenn der Zweck der Maßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann oder nicht mehr sinnvoll ist oder wenn der Verbleib der Schülerin oder des Schülers an der Schule für andere Schülerinnen und Schüler oder in der Schule tätigen Personen nicht zumutbar ist.

(3) Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Androhung ein weiteres nicht unerhebliches Fehlverhalten, muss die danach in Betracht kommende Ordnungsmaßnahme nicht angedroht werden. Dies gilt auch, wenn eine andere Ordnungsmaßnahme in Betracht kommt und darauf in der zurückliegenden Androhung hingewiesen wurde.

(4) Kommt gemäß § 64 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes eine Ordnungsmaßnahme in Betracht, erfolgt die Androhung frühestens bei Erreichen der Hälfte der für den Ausschluss notwendigen Fehlzeiten durch die Schule. Sie soll spätestens bei nicht mehr als drei Fehltagen vor Erreichen der Ausschlussgrenze ausgesprochen werden.

§ 3 § 5