Gesetze / Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

EPPSG

§ 3 Finanzierung aus Bundesmitteln

Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.

§ 2 § 4