Gesetze / Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

EPPSG

§ 5 Verzicht auf Rückforderungen

Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf die Energiepreispauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden.

§ 4 § 6