Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 14 Bestehen der Prüfung
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.
Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPVWer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.