Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 6 Unabhängigkeit; Unparteilichkeit
Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und bei ihrer Beurteilung an Weisungen der zuständigen Behörde nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.