Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung

EPSPV

§ 4 Ausschluss

Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.

§ 3 § 5