Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.