Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung

EPSPV

§ 5 Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

§ 4 § 6