Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung

EPSPV

§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte

(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.

§ 6 § 8