Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 46 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
(2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
Die Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Mann das nicht führende Triebfahrzeug bedienen.
(3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.