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ESV

§ 11 Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule

(1) Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen.

(2) Strebt der Schulträger für die genehmigte Ersatzschule eine staatliche Anerkennung an, muss er sich neben Überprüfungen der staatlichen Schulaufsicht im Hinblick auf die dauerhafte Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen auch Überprüfungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 123 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterziehen und dafür die notwendigen Angaben machen.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist für allgemeinbildende Ersatzschulen zu stellen für

die Bildungsgänge der Grundschule, der Sekundarstufe I aller Schulformen und der Förderschulen, erstmalig drei Schuljahre nach der Eröffnung, bis zum 31. Mai vor dem Schuljahr, für das die Anerkennung angestrebt wird,

die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule oder des Gymnasiums spätestens bis zum 31. Mai vor dem ersten Jahr der Qualifikationsphase, zu deren Abschluss die Anerkennung beantragt wird.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist für berufliche Ersatzschulen zu stellen für

berufliche Bildungsgänge mit einer Abschlussprüfung spätestens bis zum 31. Mai vor dem Schuljahr, für das die Anerkennung angestrebt wird,

die gymnasiale Oberstufe des beruflichen Gymnasiums spätestens bis zum 31. Mai vor dem ersten Jahr der Qualifikationsphase, zu deren Abschluss die Anerkennung beantragt wird und

einjährige berufliche Bildungsgänge spätestens bis zum 30. September nach Eröffnung der Ausbildung.

(5) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten

eine Erklärung zur beabsichtigten Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in § 123 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes,

einen schriftlichen Bericht über die Umsetzung des genehmigten Konzepts inklusive der genehmigten Wochenstundenumfänge des jeweiligen Bildungsgangs, der Lehrziele in Verbindung mit den schulinternen Curricula und der Leistungsbewertung, bei beruflichen Bildungsgängen zusätzlich Angaben zur praktischen Ausbildung,

Angaben über die Schulräume und die sächliche Ausstattung, einschließlich der Lehr- und Lernmittel, und,

sofern zutreffend, einen Bericht über die Ergebnisse bisheriger Nichtschülerprüfungen.

§ 10 § 12