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§ 12 Prüfverfahren zur Anerkennung einer Ersatzschule

(1) Das Anerkennungsverfahren wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt. Die Genehmigungsbehörde beauftragt das zuständige staatliche Schulamt mit der Durchführung des Prüfverfahrens zur Anerkennung einer Ersatzschule. Das staatliche Schulamt führt das Prüfverfahren durch, indem es die Schule und den Schulbetrieb vor Ort prüft. Es berichtet der Genehmigungsbehörde über seine Feststellungen.

(2) Zusätzlich zu den gemäß § 11 Absatz 5 vorzulegenden Unterlagen kann das zuständige staatliche Schulamt alle Unterlagen gemäß § 4 beim Schulträger anfordern.

(3) Schulen, die eine Anerkennung des Bildungsgangs der Grundschule beantragt haben, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich geprüft.

(4) Schulen, an denen Berechtigungen und Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet. In der Jahrgangsstufe 10 werden die pflichtigen Klassenarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und, sofern zutreffend, Englisch und die Kriterien für die Notengebung in den anderen Fächern schulfachlich geprüft. Die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 richten sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und werden in der genehmigten Ersatzschule durchgeführt. Die Organisation der Prüfungen obliegt dem staatlichen Schulamt.

(5) Schulen, an denen Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet. Die Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase in einer genehmigten gymnasialen Oberstufe, für die der Antrag auf Anerkennung gestellt ist, richtet sich nach den für die entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(6) Schulen, an denen Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet.

(7) Schulen, an denen Berechtigungen und Abschlüsse gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden sollen, werden vom staatlichen Schulamt schulfachlich begleitet. In der Jahrgangsstufe 10 und in der Berufsbildungsstufe werden die Fächer und Lernbereiche sowie die Leistungsbewertung insbesondere vor dem Hintergrund der Anschlussfähigkeit im Übergang von der Schule in den Beruf schulfachlich geprüft.

(8) Das staatliche Schulamt führt im Rahmen des Prüfverfahrens regelmäßige Schulbesuche und Hospitationen im Unterricht durch. Es nimmt in seinen Bericht gemäß Absatz 1 Satz 4 Feststellungen insbesondere zu den folgenden Anerkennungsaspekten auf:

die Qualität des Unterrichts,

die Leistungsbewertung der Schülerinnen und Schüler,

die Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 123 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und, sofern zutreffend, die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen oder Übergänge und

die Fortbildung der Lehrkräfte.

(9) Bei Schulen, an denen der Abschluss gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erworben werden soll, nimmt das staatliche Schulamt in seinen Bericht gemäß Absatz 1 Satz 4 Feststellungen zusätzlich zu den Anerkennungsaspekten gemäß Absatz 8 insbesondere zu folgenden weiteren Anerkennungsaspekten auf:

die Qualität des Unterrichts auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau,

die Klausurleistungen und Kurshalbjahresergebnisse der Schülerinnen und Schüler,

die Vorbereitung der Abiturprüfung, einschließlich der Klausuren unter Abiturbedingungen und

die Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen einschließlich der Korrektur- und Bewertungspraxis.

(10) Die Abiturprüfung im Anerkennungsverfahren wird in der genehmigten Ersatzschule durchgeführt. Über den Vorsitz der Prüfungskommission sowie die Besetzung der Fachprüfungsausschüsse entscheidet das staatliche Schulamt.

§ 11 § 13