Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung
ESV§ 8 Einsatz von Schulleitungen
(1) Schulleitungen im Sinne dieser Verordnung sind Einzelpersonen und Personengruppen, denen der Schulträger Aufgaben im Sinne der §§ 70 und 71 des Brandenburgischen Schulgesetzes überträgt. Sie bedürfen nach Maßgabe von Absatz 3 einer Genehmigung der Genehmigungsbehörde.
(2) Die Schulleitung nach Absatz 1 kann aus einer Person oder mehreren Personen bestehen. Besteht die Schulleitung aus einer Person, muss diese über eine Qualifikation verfügen, die derjenigen der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gemäß § 73 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes gleichwertig ist. Besteht die Schulleitung aus mehreren Personen, muss mindestens eine dieser Personen über eine Qualifikation nach Satz 2 verfügen. Der Schulträger muss der Genehmigungsbehörde eine nach außen zur Vertretung der Schule befugte Person und im Falle eines Wechsels deren Nachfolge benennen.
(3) Die Genehmigung der erstmaligen Besetzung in der Funktion einer Schulleitung erteilt die Genehmigungsbehörde mit dem Bescheid zur Errichtung einer Ersatzschule. Die Genehmigung einer Neubesetzung ist bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung der Unterlagen gemäß Absatz 5 zu beantragen.
(4) Die Genehmigung der kommissarischen Besetzung der Schulleitungsfunktion und der Zeitraum müssen unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden.
(5) Dem Antrag auf Genehmigung nach Absatz 3 und Absatz 4 sind beizufügen:
Nachweise über die fachlich und pädagogisch wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung gemäß § 121 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes und gegebenenfalls bereits erteilte Unterrichtsgenehmigungen und unterrichtspraktische Erfahrungen und
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist.