Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung

ESV

§ 7 Änderung einer Ersatzschule

(1) Ergeben sich nach der Genehmigung bei den Sachverhalten, die dieser zu Grunde lagen, wesentliche Änderungen, ist deren Genehmigung vom Schulträger unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemäß § 4 schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Dies betrifft insbesondere

Änderungen der pädagogischen Konzeption,

Änderungen der Zügigkeit,

bauliche Änderungen oder Standortwechsel,

Unterbrechungen oder Einschränkungen des Schulbetriebs sowie

Änderungen der Schulgeldregelungen.

Die Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen staatlichen Schulamt gemäß § 121 Absatz 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Änderung einer Ersatzschule gemäß Absatz 1 ist vom Schulträger in der Regel spätestens bis zum 31. Juli des der Änderung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(3) Die Änderung der Bezeichnung der genehmigten Ersatzschule gemäß § 118 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(4) Zusatzkurse zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen sind vom Schulträger unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemäß § 4 spätestens bis zum 31. Juli des ihrer Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(5) Die Ausweitung des Schulbetriebs auf eine weitere Unterrichtsstätte gemäß § 121 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 7 ist vom Schulträger unter Beifügung entsprechender Unterlagen gemäß § 4 Nummer 9 in der Regel spätestens bis zum 31. Juli des der Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(6) Die Festlegung der Ferien soll sich nach der jährlichen Ferienordnung des für Schule zuständigen Ministeriums richten. Schulträger, die Ferien abweichend von der für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Ferienordnung regeln wollen, müssen dies bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich drei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung von Planungsunterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Jahresstundentafel anzeigen.

§ 6 § 8