Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz
ESVG§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden
(1) Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach
1.
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
2.
dem Tiergesundheitsgesetz,
3.
dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,
4.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder
5.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.
Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.
(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und
2.
das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.