Gesetze / Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

ESVG

§ 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen nach § 6 erlassene Verwaltungsakte oder gegen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 erlassene Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 § 8