Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung

ESZV

§ 10 Gesonderte Vereinbarungen

Für Schülerinnen und Schüler, für die es an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft kein vergleichbares Angebot gibt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen mit dem Träger einer Ersatzschule gesonderte Vereinbarungen treffen.

§ 9 § 11