Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulzuschussverordnung

ESZV

§ 9 Veröffentlichung

Die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform, die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform, die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform (Richtwert), die Zahl der Lehrerwochenstunden je Schüler und die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler sowie die Schülerausgabensätze gemäß § 3 und die Korrekturfaktoren und schülerbezogenen Beträge gemäß § 4 werden vor der ersten Berechnung des Betriebskostenzuschusses in der Regel bis zum 31. Mai vor dem Zuschusszeitraum im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht.

§ 8 § 10