Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einkommensteueraufteilverordnung 2023
EStAV 2023§ 4 Gewerbesteuerumlage
(1) Die Gemeinden haben die auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zu den nachfolgenden Terminen zu melden:
für das 1. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 12. April,
für das 2. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 12. Juli,
für das 3. Quartal jeweils bis zum Ablauf des 12. Oktober des laufenden Jahres,
für die Schlussabrechnung jeweils bis zum Ablauf des 15. Januar des Folgejahres.
(2) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen. Übersteigt die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer eines Quartals, so erfolgt die Verrechnung der Gewerbesteuerumlage in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer; ein nicht verrechenbarer Betrag der Gewerbesteuerumlage ist von der Gemeinde bis zu den in § 6 Absatz 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen an die Landeshauptkasse Potsdam abzuführen.
(3) Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr als der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 jeweils anzuweisende Betrag.
(4) Versäumt eine Gemeinde den Meldetermin für die Abschlagszahlungen, wird die Höhe der Gewerbesteuerumlage geschätzt; sie ist mindestens in Höhe des jeweiligen Gemeindeanteils an der Einkommensteuer anzusetzen.
(5) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bestimmt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Form der Meldungen nach Absatz 1.
Einzelnorm