Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Einkommensteueraufteilverordnung 2023
EStAV 2023§ 5 Berichtigung der Gewerbesteuerumlage
(1) Werden Unrichtigkeiten in den jeweiligen Schlussrechnungen der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die entsprechenden Korrekturmeldungen mit der rechtsverbindlichen Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin oder seiner oder ihrer Vertretung bis jeweils zum nächsten 15. November zuzuleiten. Fehlerhafte Quartalsmeldungen werden mit den jeweiligen Schlussrechnungen verrechnet.
(2) Zu erstattende oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jeweils jährlichen Schlussrechnung der Gewerbesteuerumlage, die der Korrekturmeldung folgt, ausgeglichen.
Einzelnorm