Gesetze / Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
EStFreigG§ 1 Freigabe der stillgelegten Mittel
Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.