Gesetze / Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge
EStFreigG§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.